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Werbemails, Newsletter und Mailingslisten – (R)recht praktisch

Schnell, aktuell, preisgünstig – Kundengewinnung und -bindung per E-Mail haben sich im Geschäftsleben etabliert. Doch nicht immer sind es erwünschte Mails, die Kunden und Interessenten erhalten.

Kommunikation ist zu einem wichtigen Wettbewerbsfaktor geworden. Auf professionellen Webseiten steigt daher die Zahl der Anbieter, welche per Newsletter Kunden informieren. Mailinglisten sind beliebt, kann der Internet-Nutzer hier doch „durch die Teilnahme an der Diskussion anderen mit seinem Wissen helfen und so zugleich für seine Fähigkeiten und Kompetenzen werben.“ (Erwin Forner, Betreiber der i-worker-Liste)

Dass die Interaktion rechtlichen Regeln unterliegt, wissen seriöse Listen- und Newsletter-Anbieter. Der Betreiber einer Mailingliste hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger mit der Übersendung elektronischer Informationen einverstanden ist. Der Listenbetreiber trägt allein das Risiko für eine unbefugte Eintragung in seine Mailing-Liste.

Auch bei der Zusendung von Infobriefen und Werbemails muss der Absender sicherstellen, dass kein (unbefugter) Dritter die Aktion ausgelöst hat. Allerdings: Bestehen bereits Geschäftsbeziehungen zwischen dem Absender und dem Empfänger oder hat der Empfänger dem Versand zugestimmt, sind Werbemails zulässig.

Unverlangte Werbung per E-Mail an private und gewerbliche Empfänger ist nach derzeitiger Rechtsprechung wettbewerbswidrig und somit unzulässig (§ 1, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der tägliche Blick in das elektronische Postfach jedoch zeigt: Das Geschäft mit ungewollten E-Mails (SPAM) ist leider in vollem Gange. Harvester sind im Netz unterwegs, um E-Mail-Adressen auf Webseiten zu sammeln. Unseriöse Händler bieten Adressen von ahnungslosen Internetnutzern zum Verkauf an.

Welche Möglichkeiten haben seriöse Anbieter, ihre elektronischen Informationen mit Zustimmung der Nutzer zuzustellen?

Aus technischer Sicht stehen das Opt-in,- das Opt-out,- das Confirmed-opt-in- und das Double-opt-in-Verfahren zur Diskussion. Doch nur die Double-opt-in-Methode ist im rechtlichen Sinne geeignet, das Einverständnis des Empfängers einzuholen. Zum näheren Verständnis sollen die verschiedenen Methoden hier erläutert werden: Der Internetnutzer trägt seine Daten, z. B. seinen Namen und seine E-Mail-Adresse, in ein vorbereitetes Web-Formular ein und schickt sie per Klick auf den Sendebutton ab (Opt-in). Der Adressat erteilt damit seine Zustimmung, Newsletter oder andere elektronische Post zu empfangen. Oft anzutreffen ist diese Art der Abfrage von Daten beim Abonnement eines Newsletters, bei Gewinnspielen, Downloads oder beim Einkauf im Internet.

Beim Confirmed Opt-in wird nach dem Absenden der Daten eine automatische Bestätigungsnachricht an den Nutzer versendet. Opt-in und Confirmed Opt-in können nicht verhindern, dass ein Empfänger ungewollt E-Mails bekommt. Beide Verfahren schließen den Missbrauch durch Unbefugte, welche die Daten anderer Personen gegen deren Willen verwenden, nicht aus.

Bei der Opt-out-Methode werden E-Mails an Zielgruppen ohne deren vorherige Zustimmung gesendet. Die Nachrichten enthalten die Aufforderung, sich für oder gegen (opt-out) eine weitere Zusendung zu entscheiden. Beim Double Opt-in erhält der Interessent nach seiner Anmeldung eine Begrüßungs­nachricht. Erst durch die Bestätigung dieser Begrüßungs-E-Mail wird der Empfang elektronischer Post aktiviert. Auf diese Weise wird verhindert, dass die E-Mail-Adresse ohne das Einverständnis des Empfängers verwendet wird.

Das Double-opt-in-Verfahren gibt dem Empfänger die Möglichkeit, den Empfang einer E-Mail abzulehnen. Nach derzeitiger Rechtsprechung ist diese Methode ausreichend. Doch bereits eine Begrüßungsnachricht kann ungewollt sein. Wie ein Gericht in diesem oder jenem Fall entscheiden wird, diese Frage kann hier nicht beantwortet werden.

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Literaturhinweis: „RICHTLINIE 2002/58/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation).

Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 31. Oktober 2003 die Rechtsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.“

(Artikel von: 17.08.2005, )